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Finanzamt

das sagt das finanzamt

Präsente

10 € Grenze* 
Bei Artikeln bis 10 EUR handelt es sich um sogenannte „Streuwerbeartikel“ und nicht um Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG. Streuwerbeartikel dienen vielmehr dazu, eine Vielzahl von Menschen zu erreichen und damit den Bekanntheitsgrad des Unternehmens zu steigern. Wegen der breiten Streuung handelt es sich um Werbemittel, sodass es nicht erforderlich ist, die Namen der Empfänger aufzuzeichnen. 

35 € Grenze* 
Als Betriebsausgaben können Sie Geschenke an Kunden und Geschäftspartner abziehen, wenn der Wert des Präsents pro Jahr und Empfänger nicht mehr als 35 Euro beträgt. Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist jedoch, dass Sie Listen darüber führen, wer die Empfänger der jeweiligen Geschenke waren.

Beträgt der Wert eines oder mehrerer Präsente an einen Kunden oder einen Geschäftspartner mehr als 35 Euro pro Jahr, dürfen Sie diese Ausgaben nicht als Betriebsausgaben vom Gewinn Ihres Unternehmens abziehen. Das Finanzamt erstattet die Vorsteuer nicht und erwartet, dass Sie eine Pauschalsteuer von 30 Prozent (zzgl. Soli- und Kirchensteuer) nach § 37b EStG ans Finanzamt abführen. Mit dieser Pauschalsteuer verhindern Sie, dass das Finanzamt beim Empfänger des Werbegeschenks eine Einnahme in Höhe des Präsentwerts besteuert. Bitte achten Sie darauf, dass durch diese Pauschalsteuer der o.g. Grenzwert nicht erhöht wird! 

Damit der Beschenkte richtig Freude an seinem Geschenk hat und keine Einnahmen dafür versteuern muss, sollten Unternehmer ihre Geschenke (nicht Streuartikel) an Geschäftsfreude grundsätzlich der o.g. Pauschalsteuer unterwerfen und dies dem Beschenkten mitteilen. Das erhöht nicht nur beim Beschenkten die Freude, sondern Sie können als Schenker auch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe verbuchen, sofern das Präsent ebenfalls als Betriebsausgabe abziehbar ist. 

Beschenken Sie Mitarbeiter mit Präsenten, handelt es sich bei diesen Ausgaben stets um abziehbare Betriebsausgaben, unabhängig davon, wie teuer das Präsent war! Solange die Sachbezüge an einen Mitarbeiter die 44-Euro-Grenze pro Monat nicht überschreiten, fallen weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben für diesen Sachbezug an. Wird die 44-Euro-Grenze in einem Monat überschritten, können Sie vermeiden, dass Lohnsteuer und Sozialabgaben entstehen, indem für bestimmte Präsente die Pauschalsteuer nach § 37b EStG abgeführt wird (OFD Karlsruhe, LSt. Aktuell, Ausgaben 2/2015 v. 18.12.2015). 

*Der Grenzwert versteht sich netto, wenn das Unternehmen zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.

Veranstaltungen

Bei Geschäftspartnern ist grundsätzlich für jede Bewirtung zu klären, ob ein betrieblicher oder geschäftlicher Anlass vorliegt. 

Betrieblicher Anlass: 
Sie verköstigen Ihre Kunden bei Veranstaltungen oder Seminaren, hier steht die Veranstaltung bzw. der Auftrag im Vordergrund. Das Gleiche gilt für Bewirtung von Arbeitnehmern (Arbeitsessen, Veranstaltungen). Bewirtungskosten 100 %, Vorsteuerabzug 100 % (lt. § 15 Abs. 1a Satz 2 Ust.-Gesetz). 

Geschäftlicher Anlass: 
Hier dient die Bewirtung der Geschäftspartner, der Geschäftsanbahnung, -erhaltung und der Öffentlichkeitsarbeit. Bewirtungskosten 70 %, nicht abzugsfähig 30 %, ebenso wird die Vorsteuer aufgeteilt (lt. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG).

Denken Sie daher bitte auch immer daran, auf den Belegen stets das Datum, den Anlass und die bewirteten Personen auf den Beleg zu schreiben! 

Für Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen können anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter max. zwei Veranstaltungen pro Jahr bis insgesamt 110,- €* (lt. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EstG) als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Diese stellen keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Solche Veranstaltungen können Betriebsausflug, Weihnachtsfeier, runde Jubiläen (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-jähriges Jubiläum) sowie Feiern des Geschäftsjubiläums sein. Die Teilnehmer sind gegenüber dem Finanzamt mit Namenliste nachzuweisen. 

Wichtiger Hinweis! 
Die hier stehenden Informationen wurden sorgfältig recherchiert, können aber nur zu einer unverbindlichen Vorabinformation für eine erste Orientierung dienen. Eine Haftung muss daher aus grundsätzlichen Erwägungen ausgeschlossen werden. Bitte wenden Sie sich für Detailfragen an Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.
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